70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Unregelmässigkeiten
Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
Artikel 13 BWR · Unregelmässigkeiten
1. Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Weisungen der Prüfungsorgane und bei Unregelmässigkeiten im Qualifikationsverfahren, wie Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten, kann das Qualifikationsverfahren vom Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Prüfungsleitung oder der Chefexpertinnen und -experten ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.