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70.1105 BWR CH-UR

Artikel 12 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Verhinderung

Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
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Artikel 12 BWR · Verhinderung

1. Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und die Absenz beispielsweise mittels eines Arztzeugnisses zu begründen. Liegen wichtige Gründe vor, kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nach Anhörung der schulischen Prüfungsleitungen und der Chefexpertinnen und -experten besondere Nachprüfungen anordnen.

2. Fehlen wichtige Gründe oder wird die Verhinderung nicht begründet, hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

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