70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 11 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Entschädigungen
Qualifikationsverfahren - Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 11 BWR · Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten beträgt 40 Franken pro Arbeitsstunde. Die Spesenentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).
2. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen legt Grundsätze für das Festlegen der entschädigungsberechtigten Arbeitsstunden fest. In diesem Rahmen bestimmen die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexpertinnen und -experten den entschädigungsberechtigten Umfang im Einzelfall.