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70.1103 BWV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (BWV) - Instrumente

Berufliche Grundbildung - Aufsicht
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Artikel 2 BWV · Instrumente

1. Der Kanton sorgt für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10). Diese wird namentlich wahrgenommen durch

a) Betriebsbesuche

b) Anordnung und Auswertung von Zwischenqualifizierungen

c) Auswertung der Qualifikationsverfahren

d) Aufsicht über die Qualitätssicherung der Berufsfachschule, der Betriebe und der überbetrieblichen Kurse

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