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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Wahl und Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Pachtkommission
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Artikel 9 LPV · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.

2. Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.

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