60.4111
LPV
CH-UR
Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Wahl und Zusammensetzung
Kantonale Behörden - Pachtkommission
Artikel 9 LPV · Wahl und Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
2. Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.