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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)

Kantonale Behörden - Beschwerdeinstanz
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Artikel 8 LPV

1. Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.

2. Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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