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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)

Kantonale Behörden - Einspracheberechtigte Behörde
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Artikel 7 LPV

1. Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pachtkommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen

a) die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG)

b) den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43 LPG)

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