Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)
Artikel 6 LPV
1. Die zuständige Direktion ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
2. Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbesondere hat sie
a) eine kürzere Pachtdauer (Artikel 7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Artikel 8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen
b) Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden
c) Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG)
d) Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Artikel 49 LPG)
e) Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes anzuordnen (Artikel 32 und 35 LPG)