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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Vorpachtrecht an Alpweiden: Verfahren

Ergänzendes kantonales Recht
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Artikel 5 LPV · Vorpachtrecht an Alpweiden: Verfahren

1. Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion zu melden.

2. Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion mitzuteilen hat.

3. Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar ist.

4. Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pachtverträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachtsrecht abgeschlossen werden.

5. Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren sind anzuwenden.

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