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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Vorpachtrecht an Alpweiden: Grundsatz

Ergänzendes kantonales Recht
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Artikel 4 LPV · Vorpachtrecht an Alpweiden: Grundsatz

1. Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.

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