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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Alpen und Weiden

Ergänzendes kantonales Recht
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Artikel 3 LPV · Alpen und Weiden

1. Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn

a) ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird und

b) der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungsweise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse aufzutreiben

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