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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 19 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 19 LPV · Inkrafttreten

1. Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bundesrat zu genehmigen.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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