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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Landgericht

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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Artikel 13 LPV · Landgericht

1. Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Landgericht.

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