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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Entschädigung

Kantonale Behörden - Pachtkommission
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Artikel 11 LPV · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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