60.4111
LPV
CH-UR
Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Aufgaben
Kantonale Behörden - Pachtkommission
Artikel 10 LPV · Aufgaben
1. Die Pachtkommission
a) ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor
b) * ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren
c) hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen