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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) - Aufgaben

Kantonale Behörden - Pachtkommission
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Artikel 10 LPV · Aufgaben

1. Die Pachtkommission

a) ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor

b) * ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren

c) hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen

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