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60.4111 LPV CH-UR

Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV)

Gegenstand
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Artikel 1 LPV

1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

2. Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.

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