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Artikel 9 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Produktionsgebiet und Lagen

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 9 Weinreglement · Produktionsgebiet und Lagen

1. Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.

2. Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.

3. Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.

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