60.3231
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Produktionsgebiet und Lagen
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Artikel 9 Weinreglement · Produktionsgebiet und Lagen
1. Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.
2. Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.
3. Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.