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Artikel 8 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Weinbezeichnung

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 8 Weinreglement · Weinbezeichnung

1. Zulässige Bezeichnungen sind «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «Appellation d'Origine Contrôlée» und deren Abkürzungen «KUB» sowie «AOC».

2. Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trauben aus Uri stammen.

3. Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden.

4. Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts.

5. Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden.

6. Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungsweise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.

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