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Artikel 7 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Rebbaukataster

Rebbau
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Artikel 7 Weinreglement · Rebbaukataster

1. Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Weinverordnung.

2. Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.

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