60.3231
CH-UR
Artikel 7 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Rebbaukataster
Rebbau
Artikel 7 Weinreglement · Rebbaukataster
1. Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Weinverordnung.
2. Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.