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Artikel 6 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Erneuerung von Rebflächen

Rebbau
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Artikel 6 Weinreglement · Erneuerung von Rebflächen

1. Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig.

2. Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zuständigen Amt einzureichen.

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