60.3231
CH-UR
Artikel 6 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Erneuerung von Rebflächen
Rebbau
Artikel 6 Weinreglement · Erneuerung von Rebflächen
1. Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig.
2. Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zuständigen Amt einzureichen.