60.3231
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt
Rebbau
Artikel 5 Weinreglement · Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt
1. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.
2. Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt einzureichen.