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Artikel 5 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt

Rebbau
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Artikel 5 Weinreglement · Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt

1. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.

2. Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt einzureichen.

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