60.3231
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Neuanpflanzung: für die Weinerzeugung bestimmt
Rebbau
Artikel 4 Weinreglement · Neuanpflanzung: für die Weinerzeugung bestimmt
1. Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.
2. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt einzureichen.
3. Das zuständige Amt hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.