60.3231
CH-UR
Artikel 3 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Zuständigkeiten
Allgemeines
Artikel 3 Weinreglement · Zuständigkeiten
1. Das zuständige Amt vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.