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Artikel 3 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Zuständigkeiten

Allgemeines
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Artikel 3 Weinreglement · Zuständigkeiten

1. Das zuständige Amt vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

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