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Artikel 18 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Strafbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 18 Weinreglement · Strafbestimmung

1. Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG (SR 910.1) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

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