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Artikel 17 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Mitwirkung anderer Kantone

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 17 Weinreglement · Mitwirkung anderer Kantone

1. Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts nach diesem Reglement an einen anderen Kanton übertragen.

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