60.3231
CH-UR
Artikel 17 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Mitwirkung anderer Kantone
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Artikel 17 Weinreglement · Mitwirkung anderer Kantone
1. Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts nach diesem Reglement an einen anderen Kanton übertragen.