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Artikel 15 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Analyse und sensorische Prüfung

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 15 Weinreglement · Analyse und sensorische Prüfung

1. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.

2. Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen Wein beinhalten.

3. Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.

4. Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.

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