Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.3231 CH-UR

Artikel 13 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Höchstertrag pro Flächeneinheit

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 Weinreglement · Höchstertrag pro Flächeneinheit

1. Das zuständige Amt setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit fest.

← Artikel 12 Weinreglement Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Zweck Artikel 14 Weinreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →