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Artikel 12 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Natürlicher Mindestzuckergehalt

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 12 Weinreglement · Natürlicher Mindestzuckergehalt

1. Das zuständige Amt setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt fest.

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