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Artikel 10 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Rebsorten

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Artikel 10 Weinreglement · Rebsorten

1. Das zuständige Amt führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.

2. Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden.

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