60.3231
CH-UR
Artikel 10 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Rebsorten
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Artikel 10 Weinreglement · Rebsorten
1. Das zuständige Amt führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.
2. Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden.