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Artikel 1 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Zweck

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Artikel 1 Weinreglement · Zweck

1. Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine fest.

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