60.3231
CH-UR
Artikel 1 Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglement) - Zweck
Allgemeines
Artikel 1 Weinreglement · Zweck
1. Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine fest.