60.2113
CH-UR
Artikel 8 Veterinärreglement - Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
Artikel 8 Veterinärreglement · Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
1. Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds decken.
2. Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet sind oder abgetan werden müssen.
3. Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz festgelegt wird.
4. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer Entschädigung.