Artikel 7 Veterinärreglement - Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Artikel 7 Veterinärreglement · Kosten der Tierseuchenbekämpfung
1. Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendungen für
a) amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -überwachung angeordneten Massnahmen
b) Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt wurden
c) Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen
d) Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen
e) Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
f) Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen
2. Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn
a) die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht
b) die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des Tierhalters zu treffen ist
c) die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird
d) die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation, verursacht wird
e) die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat
3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.