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60.2113 CH-UR

Artikel 5 Veterinärreglement - Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

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Artikel 5 Veterinärreglement · Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn

a) eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt

b) eine Bissverletzung gemeldet wird

c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder

d) eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird

2. Sie oder er kann insbesondere

a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen

b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen

c) einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen

d) einen Wesenstest des Hunds anordnen

e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen

f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen

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