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60.2113 CH-UR

Artikel 2 Veterinärreglement - Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

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Artikel 2 Veterinärreglement · Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111).

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