60.2111
CH-UR
Artikel 5 Veterinärverordnung - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Artikel 5 Veterinärverordnung · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
2. Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren Tätigkeit.