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Artikel 45 Veterinärverordnung - Inkrafttreten und Kenntnisgabe

Schlussbestimmungen
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Artikel 45 Veterinärverordnung · Inkrafttreten und Kenntnisgabe

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

3. Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen.

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