60.2111
CH-UR
Artikel 41 Veterinärverordnung - Strafbestimmungen
Rechtspflege, Gebühren und Strafbestimmungen
Artikel 41 Veterinärverordnung · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt
b) eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse erteilte Bewilligung überschreitet oder missachtet
c) als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ihren oder seinen Pflichten nach dieser Verordnung nicht nachkommt
d) gesetzlich abgestützte Anordnungen von Veterinärorganen missachtet, wird mit einer Busse bis 20'000 Franken bestraft
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.