60.2111
CH-UR
Artikel 40 Veterinärverordnung - Gebühren
Rechtspflege, Gebühren und Strafbestimmungen
Artikel 40 Veterinärverordnung · Gebühren
1. Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
2. Im Übrigen gilt das kantonale Recht, namentlich die Gebührenordnungen nach dieser Verordnung und, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521).