Artikel 4 Veterinärverordnung - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Artikel 4 Veterinärverordnung · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315).
2. Sie oder er hat zudem
a) die Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zu bestimmen
b) die fachgerechte Betreuung von Findeltieren sicherzustellen
c) die Bewilligung zur Haltung von geschützten Tieren zu erteilen, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist
d) Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten anzuordnen
e) fischereipolizeiliche Massnahmen bei Krebspest anzuordnen
f) Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestands zu treffen und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut anzuordnen
g) Massnahmen zur Verminderung der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose anzuordnen
h) Meldungen über den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen nach Artikel 11 TSG entgegenzunehmen und zu bearbeiten
i) als Meldestelle zu dienen, bei der Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu melden sind
j) weitere Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse ihr oder ihm übertragen