Artikel 38 Veterinärverordnung - Fondsentnahmen
Artikel 38 Veterinärverordnung · Fondsentnahmen
1. Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den Beiträgen nach Artikel 31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere Entschädigungen für Tierverluste leisten.
2. Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an
a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen oder der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen
b) Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen muss
c) die Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste
3. Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement. Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen.