60.2111
CH-UR
Artikel 37 Veterinärverordnung - Äufnung des Fonds
Finanzielle Bestimmungen - Tierseuchenfonds
Artikel 37 Veterinärverordnung · Äufnung des Fonds
1. Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt
a) der Zinsertrag des Fondsvermögens
b) die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung
2. Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der Landrat im Rahmen des Budgets.