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Artikel 35 Veterinärverordnung - Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 35 Veterinärverordnung · Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.

2. Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.

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