60.2111
CH-UR
Artikel 35 Veterinärverordnung - Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
Artikel 35 Veterinärverordnung · Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
2. Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.