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60.2111 CH-UR

Artikel 34 Veterinärverordnung - Findeltiere

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 34 Veterinärverordnung · Findeltiere

1. Der Kanton trägt die Kosten zur Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315), sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne von Artikel 722 Absatz 1ter ZGB (SR 210) anvertraut werden.

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