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Artikel 33 Veterinärverordnung - Gemeinden: Entsorgung der tierischen Nebenprodukte

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 33 Veterinärverordnung · Gemeinden: Entsorgung der tierischen Nebenprodukte

1. Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 bleiben vorbehalten.

2. Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt die Gebühren.

3. Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.

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