60.2111
CH-UR
Artikel 32 Veterinärverordnung - Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung
Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
Artikel 32 Veterinärverordnung · Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung
1. Die Gemeinden
a) entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister
b) entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen