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60.2111 CH-UR

Artikel 32 Veterinärverordnung - Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 32 Veterinärverordnung · Gemeinden: Tierseuchenbekämpfung

1. Die Gemeinden

a) entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister

b) entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen

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