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Artikel 30 Veterinärverordnung - Kanton: Tierseuchenbekämpfung

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 30 Veterinärverordnung · Kanton: Tierseuchenbekämpfung

1. Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.

2. Er

a) leistet die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen, wie sie im Bundesrecht und in dieser Verordnung vorgesehen sind

b) übernimmt die Transportkosten von der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage

3. Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.

4. Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

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