60.2111
CH-UR
Artikel 3 Veterinärverordnung - Zuständiges Amt[[1]](#articletitle_text_fn_13079_2_1_c)
Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Artikel 3 Veterinärverordnung · Zuständiges Amt[[1]](#articletitle_text_fn_13079_2_1_c)
1. Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen.
2. Es
a) ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für die nach dem Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieser Verordnung und der darauf gestützten Erlasse
b) koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben
c) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse übertragen