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60.2111 CH-UR

Artikel 29 Veterinärverordnung - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
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Artikel 29 Veterinärverordnung · Grundsatz

1. Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.

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