60.2111
CH-UR
Artikel 29 Veterinärverordnung - Grundsatz
Finanzielle Bestimmungen - Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
Artikel 29 Veterinärverordnung · Grundsatz
1. Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.