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Artikel 27 Veterinärverordnung - Fachstelle

Tierschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 27 Veterinärverordnung · Fachstelle

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG.

2. Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.

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