60.2111
CH-UR
Artikel 27 Veterinärverordnung - Fachstelle
Tierschutz - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27 Veterinärverordnung · Fachstelle
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG.
2. Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.