60.2111
CH-UR
Artikel 25 Veterinärverordnung - Meldepflicht
Tierschutz - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25 Veterinärverordnung · Meldepflicht
1. Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
2. Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Personengruppen ausdehnen.